2026-01-30
In vielen Industrieanlagen sind analoge Signale immer noch das Rückgrat der Steuerungssysteme.4 ̊20 mA-SignaleDie Anwendungen, bei denen die Anwendungen in derYokogawaEinheitliche Prüfstelleanaloge E/A-Modulist eine einfache, aber zuverlässige Hardware, die diese Arbeit inCENTUM VPEs hat keine ausgefallenen Funktionen, aber es funktioniert Tag für Tag, ohne Kopfschmerzen zu verursachen.
DieEinheitliche Prüfstelleist eineanaloge E/A-Modul. Seine Aufgabe ist einfach: er liest Signale von Feldgeräten, sendet sie an dieCENTUM VPSystem und Ausgangssignale zu Aktoren oder Steuerventilen.
Einige wichtige Details, die Ingenieure interessieren:
Typ des Signals:4·20 mA Gleichstrom, Standard für die meisten Sensoren
Kanäle:8 analoge Eingänge und 8 analoge Ausgänge pro Modul
Genauigkeit:± 0,1% der gesamten Skala
Isolierung:Jeder Kanal ist isoliert, um Lärm zu reduzieren undZuverlässigkeit der Prozesse
Aufgrund dieser Spezifikationen funktioniert das Modul auch in lauten oder industriellen Umgebungen mit langen Kabelstrecken gut.4 ̊20 mA-SignaleDie Daten sind stabil und präzise, wodurchProzesssteuerungDas ist vorhersehbar.
DieEinheitliche Prüfstelle Es geht nicht um ein ausgefallenes Marketing, sondern um die Lösung von echten Problemen im Werk:
Passt in bestehende CENTUM VP-Systeme:keine Neugestaltung des I/O-Layouts erforderlich
Diagnostik:kann Kabelfehler oder abgeschaltete Schleifen frühzeitig erkennen
Hot-Swap-Unterstützung:kann oft ersetzt werden, ohne das System zu stoppen
Langlebige Hardware:Die S2-Revision verbessert die langfristige Zuverlässigkeit und die Kompatibilität mit älteren Modulen
Kurz gesagt, es gibt genaueanaloge Eingangs-/Ausgangskanäle, stabil4 ̊20 mA-Signale, und zuverlässiger Betrieb über Jahre des kontinuierlichen Gebrauchs.
DieYokogawaEinheitliche Prüfstelleanaloge E/A-ModulEs unterstützt eine präziseProzesssteuerung, integriert sich reibungslos mitCENTUM VPFür Ingenieure und Anlagenbetreiber ist es eine praktische, zuverlässige Hardware, die einfach funktioniert.
Empfohlene Modelle
| Einheitliche Prüfstelle | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. | AAT141-S00 S2 |
| AAM10 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
| AAM50 | Die Fahrzeugkennzeichnung ist folgende: | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
| AIP502 | ATA4D-00 S2 | Einheitliche Prüfstelle |
| AIP512 | PW482-10 S2 | Einheitliche Prüfungen |
| KS1*B | ATA4S-00 S2 | YS170 YS170-012 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde. | AAT141-S00 |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse. | Die Angabe des Zinssatzes ist in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 zu finden. |
| AMM12T S2 | Einheitliche Prüfstelle | Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht. | AAB841 |
| Einheitliche Prüfstelle | Einheitliche Datenbank für die Bereitstellung von Daten | ADV141-P12 S1 |
| Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen. | AAI141-H03 S1 | ADV141-P13 S1 |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Einheitliche Prüfstelle | ADV141-S12 S1 |
| AIP827-2 S1 | Einheitliche Prüfstelle | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu finden. |
| ADV159-P00 | Einheitliche Kennzeichnung | ADV142-P10 S1 |
| AMM42 S4 | AAI841-H03 S1 | ADV142-P13 S1 |
| SDV144-S53 | ADR541-P10 S1 | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I Nummer 2 zu finden. |
| ADV151-P00 | ADR541-P11 S1 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. | ADR541-S00 S1 | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu finden. |
| Einheit für die Verwendung in Kraftfahrzeugen | ADV141-P10 S1 | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I Nummer 2 zu finden. |
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